Vollstreckung gegen die öffentliche Verwaltung

  • Dr. Harald Dörig German Supreme Administrative Court
Ключові слова: Verwaltungsgerichtsbarkeit, Vollstreckung, Zwangsgeld, Geldforderungen, sonstige Verpflichtungen des Staates

Анотація

In Deutschland gibt es gesetzliche Regelungen, mit deren Hilfe der Bürger die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen durchsetzen kann. Sie sind in § 170 bis § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der Vollstreckung von Geldforderungen des Bürgers gegen den Staat und der Vollstreckung sonstiger dem Staat auferlegter Verpflichtungen. Geldforderungen gegen den Staat können dadurch vollstreckt werden, dass staatliche Bankkonten oder der Dienstwagen des Bürgermeisters gepfändet werden.

 

Zur Erfüllung seiner sonstigen Verpflichtungen kann der Staat vom Gericht durch die Verhängung von Zwangsgeldern angehalten werden. Zu den sonstigen staatlichen Verpflichtungen zählt etwa die Unterbindung ruhestörenden Lärms zur Nachtzeit, die Anordnung von Fahrverboten für umweltverschmutzende Kraftfahrzeuge und die Beachtung von Vorschriften zum Schutz von Ausländern. Der Artikel stellt anhand dieser drei Beispiele dar, wie Gerichte der Verwaltung Zwangsgelder auferlegen können und auch auferlegt haben, um gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen.

Der Artikel zieht das Fazit, dass es in Deutschland spezielle gesetzliche Regeln gibt, die eine Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gegen die Verwaltung ermöglichen. Das Gericht kann also nicht nur in der Sache zugunsten des Bürgers entscheiden, sondern dessen Rechte auch durch Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzen. Die Verfahren sind eher selten. Sie machen 1 bis 2 Prozent der Gerichtsverfahren aus. Die Verfahren sind aber wichtig, um den Rechtsschutz zugunsten des Bürgers wirksam zu machen.

 

Посилання

Verwaltungsgerichtsbarkeit, Vollstreckung, Zwangsgeld, Geldforderungen, sonstige Verpflichtungen des Staates

BVerwG, Urteil vom 27.2.2018 – 7 C 30.17 – NJW 2018, 2067.

BVerwG, Urteil vom 27.2.2018 – 7 C 26.17.

VGH München, Beschluss vom 27.2.2017 – 22 C 16.1427 – DVBl 2017, 781.

VG München, Beschluss vom 29.1.2018 – M 19 X 17/5464.

VGH München, FAZ vom 27.8.2018.

VG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2018 – 13 K 3813/18.

VG Stuttgart, Beschluss vom 23.8.2018.

VG Gelsenkirchen; bestätigt durch OVG Münster, Beschl. v. 15.8.2018 – 17 B 1029/18.

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3.8.2018 – 8 L 1412/18 und 8 M 80/18.

Deutschland erhebt die Zahl nicht. In Frankreich wurden im Jahr 2017 insgesamt 3 530 verwaltungsgerichtliche

Entscheidungen getroffen, die die Vollstreckung gegen die öffentliche Hand betreffen. Das sind etwa 2% der Gesamtzahl von 200 000 Verfahren – Conseil d' Etat, Rapport public 2018, S. 187.

Опубліковано
2019-02-22
Як цитувати
Dörig, D. H. (2019). Vollstreckung gegen die öffentliche Verwaltung. Адміністративне право і процес, (4(23), 3-8. https://doi.org/10.17721/2227-796X.2018.4.01